Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen Vereinsstatuten das generische Maskulinum verwendet. Bei Personennennungen sind hier gleichberechtigt weibliche und männliche Personen zu verstehen, aber auch solche, die sich keinem Geschlecht zugehörig empfinden.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich; Vereinsabzeichen (Logo)
- Der Verein führt den Namen Billard Club West-Wien (abgekürzt: BWW).
- Der Sitz des Vereins ist Wien. Der Verein ist außer am Vereinssitz im Rahmen von Veranstaltungen oder Bewerben betreffend den Billardsport im gesamten Bundesgebiet tätig.
- Der Verein führt als Abzeichen (Logo) eine grüne, an den Rändern schattierte, kreisförmige Scheibe mit der blauen Aufschrift Billard Club West-Wien am oberen Rand. In der Mitte der Scheibe befinden sich zwei geschwungene schwarze „W“, am unteren Rand befinden sich die Abbildungen von drei Billardbällen jeweils einfärbig in Rot, Weiß und Gelb.
§ 2 Vereinszweck
Der BWW ist in seiner Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung, ist überparteilich und kennt weder rassistische, nationale oder konfessionelle Vorbehalte, noch geschlechtliche Ungleichbehandlung in seinen Aufnahmekriterien. Er sieht seinen Zweck in der Pflege des Billardsports nach rein sportlichen Grundsätzen mittels Ausrichtung und Teilnahme an Bewerben, durch gemeinsames Training und Ermöglichung des geselligen, sportlichen Billardspiels seiner Mitglieder, weiters durch die Abhaltung von Vereinsversammlungen im Sinne dieser Statuten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel und materielle Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel können dienen
- Vorträge
- Versammlungen
- Gesellige Zusammenkünfte
- Gemeinsame Übungen und Trainings
- Veranstaltung von und Teilnahme an billardsportlichen Bewerben
- Internetauftritt
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Erhaltungsbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen
- Sponsorengelder
- Subventionen öffentlicher Stellen
- Spenden
- Sammlungen
- Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Lehrgänge
- Verkauf von Vereinsartikeln
§ 4 Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 5 Mitglieder
- Mitglied kann jede Person werden, die Interesse am Billardsport hat und bereit ist, sich sportlich, fair, vorbildlich und ehrenhaft zu verhalten sowie die vorliegenden Statuten und die Geschäfts-, Haus- und Spielordnung des BWW einzuhalten. Doppelmitgliedschaften von Personen, die einem anderen gleichartigen Verein angehören, sind möglich.
- Der Verein unterscheidet zwischen:
- Ausübenden Mitgliedern
- Diese genießen alle Rechte, die sich aus den vorliegenden Statuten ergeben. Sie können Funktionen bekleiden, wenn sie die statutengemäßen Pflichten erfüllen. Sie haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.
- Unterstützenden Mitgliedern
- Diese sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern, aber denen dadurch keine Rechte und Pflichten zukommen.
- Nachwuchsmitgliedern
- Diese sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihr Beitritt erfolgt nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten. Sie können durch den Vereinsvorstand ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Das gilt auch für Studierende und für Personen in Ausbildung jeweils bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben Nachwuchsmitglieder das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden Nachwuchsmitglieder zu Ausübenden Mitgliedern.
- Ehrenmitgliedern
- Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands mit 2/3-Mehrheit ernannt, haben alle Rechte und Pflichten wie ausübende Mitglieder, außer das passive Wahlrecht. Sie haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Mitgliedern auf Zeit
- Der Vereinsvorstand kann Personen befristet als Mitglieder aufnehmen. Ihre Mitgliedschaft erlischt mit Fristablauf. Mitglieder auf Zeit haben alle Rechte und Pflichten wie ausübende Mitglieder, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
- Ausübenden Mitgliedern
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern und Beginn der Mitgliedschaft
- Aufnahme
- Die Aufnahme von Mitgliedern, sofern es sich dabei nicht um Ehrenmitglieder handelt, erfolgt durch den Vorstand bei seinen regelmäßigen Sitzungen. Die Entscheidung erfolgt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedenfalls soll der Vorstand dabei berücksichtigen, dass beim Aufnahmewerber anzunehmen ist, dass er Interesse am Billardsport hat, dass er die statutarischen Verpflichtungen einhalten wird und eine Gefährdung von Nachwuchsmitgliedern in ihrer Entwicklung nicht zu befürchten ist.
- Probezeit
- Der Vorstand kann eine Probezeit festlegen. Während dieser Probezeit hat das aufzunehmende Mitglied kein aktives und passives Wahlrecht.
- Beginn der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft beginnt sodann zeitgleich mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrags und eventueller Beitrittsgebühren.
- Aufnahmebeschränkungen
- Der Vorstand kann einstimmig die Mitgliederzahl beschränken und/oder eine Aufnahmesperre erlassen. Diese Entscheidung ist jedenfalls bei der nächststattfindenden Generalversammlung abstimmen zu lassen.
§ 7 Rechte, Pflichten und Haftung der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht auf Zutritt in das Vereinslokal und der vereinszweckgemäßen Nutzung desselben und die pflegliche Verwendung der vereinseigenen Spiel-/Sportgeräte im Sinne der Geschäftsordnung des BWW. Die Mitglieder haben ferner das Recht an sportlichen Veranstaltungen des BWW und Bewerben des BWW und des Billard Sportverband Österreich (abgekürzt: BSVÖ) entsprechend der jeweiligen Ausschreibung teilzunehmen. Die ausübenden Mitglieder und die Nachwuchsmitglieder haben Anspruch auf die kostenlose Benutzung der Spiel-/Sportgeräte, auf ein kostenloses verschließbares Queuekästchen und die kostenlose Teilnahme an eventuell angebotenen Klubtrainings, sofern sie ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben. Mitglieder haben das Recht pro Besuch maximal 3 Gäste zum Spielen im Klublokal mitzubringen. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine größere Anzahl von Gästen ausnahmsweise bewilligen. Die Gäste bezahlen den vom Verein vorgesehenen Erhaltungskostenbeitrag (“Tischgeld“).
- Jedes Mitglied, entsprechend den Kriterien laut § 5 dieser Statuten, hat Sitz und Stimme bei den Versammlungen und Wahlen des Billard Club West-Wien beziehungsweise die Berechtigung, dort Anträge zu stellen.
- Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand verlangen, eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe wichtiger Gründe einzuberufen.
- Die Mitglieder haben die Verpflichtung die Regeln dieser Statuten und die anderen Regeln des Vereins einzuhalten sowie das Ansehen und den Zweck des Billard Club West-Wien zu wahren. Die Mitglieder sollen stets bemüht sein, die Regeln des fairen Spiels einzuhalten und den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder zu fördern.
- Um die Finanzierung des Vereins sicherzustellen, haben die ausübenden Mitglieder und die Nachwuchsmitglieder die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Der Mitgliedsbeitrag ist in der von der Generalversammlung festgelegten Höhe jeweils am ersten, spätestens jedoch bis zum dritten Tag jedes Kalendermonats auf das Vereinskonto einzuzahlen. Ehrenmitglieder zahlen bei Nutzung der Spiel-/Sportgeräte ein vom Vorstand festzusetzendes Tischgeld, aber keinen Mitgliedsbeitrag.
- Alle Personen, Mitglieder und Gäste, haften bei Nutzung von Einrichtungen des BWW für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung gemäß den Regelungen des Österreichischen Privatrechts.
§ 8 Beendigung und Änderung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss beziehungsweise bei unterstützenden Mitgliedern durch Einstellung der Unterstützungsleistungen. Bei befristeten Mitgliedschaften endet die Mitgliedschaft mit dem Fristablauf. Nachwuchsmitglieder werden zu ausübenden Mitgliedern mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Der freiwillige Austritt kann jeweils spätestens mit Ende jeden Kalendermonats erfolgen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Sie ist wirksam jeweils zum Monatsletzten. Im Sinne der Finanzierungssicherheit des Vereins hat das ausscheidende Mitglied jedoch den Mitgliedsbeitrag für 3 weitere volle Kalendermonate zu entrichten. In dieser Zeit kann das scheidende Mitglied die Einrichtungen des Klubs auf Wunsch noch weiter nutzen, es hat jedoch weder ein aktives noch ein passives Stimmrecht. Handelt es sich bei dem freiwillig Ausscheidenden um ein Vorstandsmitglied, verliert dieses seine Funktion im Vorstand.
- Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate im Zahlungsrückstand ist. Die Verpflichtung zur Begleichung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Ob und wie bei Zahlung der Verbindlichkeiten die Mitgliedschaft wieder aufleben kann, entscheidet der Vorstand einstimmig.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung binnen Monatsfrist ab Verständigung vom Vereinsausschluss zulässig. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im vorigen Absatz (4) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands getroffen werden.
§ 9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsprüfer
- Das Schiedsgericht
§ 10 Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Aushang in den Klubräumlichkeiten und durch schriftliche Einladung der Mitglieder per Brief oder E-Mail und – wenn möglich – auf der vereinseigenen Website zu erfolgen. Die Mitteilung auf der Website entfällt jedenfalls bei Einberufung der Generalversammlung auf Antrag der Rechnungsprüfer oder wenn diese durch ein Zehntel der Mitglieder erfolgt ist.
- Ordentliche Generalversammlung: Spätestens nach Ablauf von zwei Vereinsjahren ist vom Vorstand eine Versammlung aller Mitglieder mit folgender Tagesordnung einzuberufen:
- Eröffnung
- Überprüfung der Stimmrechte
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Bericht des Obmanns
- Bericht des Sekretärs
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Sportleitung
- Bericht der Beisitzer oder sonstiger Vorstandsmitglieder
- Bericht der Rechnungsprüfer und Antrag auf Entlastung des scheidenden Vorstands
- Abstimmung über die Entlastung
- Übernahme des Vorsitzes durch das Mitglied mit der längsten Mitgliedschaft
- Vorlage und Beratung von Wahlvorschlägen
- Wahl des neuen Vorstands
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Behandlung der zugelassenen Anträge
- Dringlichkeitsanträge
- Allfälliges
- Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zur festgesetzten Zeit mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl nicht erreicht, kann nach Ablauf einer halben Stunde eine Generalversammlung am gleichen Ort mit der gleichen Tagesordnung abgehalten werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Innerhalb der beiden Vereinsjahre, etwa beim Verstreichen der halben Zeit, ist eine ordentliche Generalversammlung ohne Wahlen als reine Berichtskonferenz abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder. Anträge sind zulässig.
- Außerordentliche Generalversammlung: Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit in wichtigen und dringenden Fällen vom Vorstand einberufen werden oder wenn es mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe wichtiger Gründe verlangt. Sie kann auch durch die Rechnungsprüfer bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in der Vereinsgebarung einberufen werden.
- Der Wahlvorgang bei der Generalversammlung
- Der Generalversammlung wird der Wahlvorschlag des scheidenden Vorstands für den neuen Vorstand en-bloc vorgelegt. Findet er in Folge die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gilt er als angenommen und die Generalversammlung wählt in Folge zwei Rechnungsprüfer.
- Findet der Wahlvorschlag des scheidenden Vorstands für den neuen Vorstand keine Mehrheit, so wird ein Wahlkomitee gebildet, das aus den drei Mitgliedern besteht, die auf die längste Vereinsmitgliedschaft zurückblicken können und bereit sind mitzuwirken. Dieses Wahlkomitee erarbeitet einen Wahlvorschlag für den neuen Vorstand, über den abgestimmt wird. Findet dieser die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gilt er als angenommen und die Generalversammlung wählt in Folge zwei Rechnungsprüfer.
- Findet dieser Wahlvorschlag ebenfalls keine Mehrheit, so entscheidet die Generalversammlung zwischen den beiden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen.
- Falls kein Wahlvorschlag zu einem Ergebnis führt, so entscheidet der scheidende Obmann, wenn nicht anwesend sein Stellvertreter, wenn ebenfalls nicht anwesend das Vereinsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit über die Zusammensetzung des Vorstands.
- Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung per Brief oder E-Mail beim Vorstand einzubringen. Anträge, die während der Generalversammlung schriftlich oder mündlich eingebracht werden, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit, um zugelassen zu werden.
- Ist bei zugelassenen Anträgen die Anzahl der Stimmen gleich, so entscheidet ein weiterer Wahlvorgang mit einfacher Mehrheit. Ist hier ebenfalls Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
- Aufgaben und Beschlüsse der Generalversammlung
- Den Vorsitz über die Generalversammlung führt der Vereinsobmann. Bei Verhinderung des Obmanns führt sein Stellvertreter den Vorsitz. Sollten beide nicht anwesend sein, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Jedes anwesende Vereinsmitglied besitzt ein Stimmrecht.
- Vereinsmitglieder, die bereits ihren bevorstehenden Vereinsaustritt erklärt haben, besitzen kein Stimmrecht.
- Mitglieder, die wegen Nichtentrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge bereits mit Nachfrist das zweite Mal gemahnt sind, haben kein Stimmrecht bis zur Begleichung aller Verbindlichkeiten.
- Der Generalversammlung sind vorbehalten:
- Beschlussfassung über das vom Vorstand vorzulegende Budget.
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften, bei denen der Wert die Hälfte der Summe der zuletzt beschlossenen Jahresmitgliedsbeiträge überschreitet.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
- Beschlüsse über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
- Beratung und Beschlussfassung über auf der Tagesordnung stehende Themen.
- Gültige Beschlüsse, außer über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
§ 11 Der Vorstand
- Aufgaben und Gremium
- Dem Vorstand obliegt die Leitung im Sinne des Vereinszwecks und die Verwaltung des Vereins sowie die Vertretung nach außen.
- Die Mitglieder dieses Vereinsorgans haben sich demnach auch in möglichst regelmäßigen Abständen zu treffen, um die anfallenden Angelegenheiten des Klubs zu besprechen und darüber abzustimmen, wobei außer, wenn die Statuten anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder genügt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns oder bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Eine Teilnahme an den Sitzungen über Einrichtungen der Telekommunikation oder des Internets ist möglich.
- Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, aber zwingend der Obmann oder dessen Stellvertreter anwesend sind.
- Vorstandsmitglieder
- Der Vorstand des BWW besteht aus:
- Obmann und dessen Stellvertreter
- Fakultativ aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die ihre Funktion ehrenhalber erhalten können.
- Kassier und dessen Stellvertreter
- Sekretär und dessen Stellvertreter
- Sportleiter
- Beisitzern, deren Anzahl höchstens dem Zehntel der Anzahl aller Vereinsmitglieder entspricht.
- Die Funktionen unter Punkt 1 bis 4 müssen jedenfalls und von verschiedenen Personen besetzt werden. Ansonsten sind Mehrfachbesetzungen möglich. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre ab der Wahl durch eine ordentliche Generalversammlung.
- Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des BWW nach außen und gegenüber dritten Personen. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und wird bei seiner Abwesenheit durch seinen Stellvertreter
- Der Präsident und der Vizepräsident haben Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen, haben eine Ehrenstellung und werden durch die Generalversammlung auf Antrag des Vereinsvorstands gewählt. Diese Funktionen werden aus gegebenem Anlass und nur fakultativ vergeben.
- Der Kassier führt die Kassengebarung und zeichnet alle Geldbewegungen nach buchhalterischen Kriterien auf, berichtet bei den Vorstandssitzungen über den aktuellen Kassenstand. Er sorgt in Verbindung mit dem Obmann für die Anlage der disponiblen Gelder. Der fruchtbringend anzulegende Betrag (Handgeld) für die laufenden Ausgaben darf den Wert von 20 Volljahresmitgliedsbeiträgen nicht übersteigen. In Zusammenarbeit mit dem Sekretär führt er die Mitgliederliste. Bei Verhinderung werden die Agenden des Kassiers von seinem Stellvertreter Der Kassier und dessen Stellvertreter üben daher gegenseitig eine enge Kommunikation betreffend die Kassenstände und die Geldbewegungen.
- Der Sekretär führt die Korrespondenz des BWW und verfasst das Protokoll bei den Vorstandssitzungen und bei der Generalversammlung. Das Protokoll hat mindestens einwandfrei den Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Themen der Diskussion und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Im Verhinderungsfall führt sein Stellvertreter dessen Agenden.
- Der Sportleiter führt die sportlichen Agenden des BWW im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern und besorgt den reibungslosen Ablauf von sportlichen Bewerben in den Räumlichkeiten des BWW.
- Den Beisitzern können besondere Agenden zugewiesen werden, die von den vorgenannten Vorstandsmitgliedern nicht wahrgenommen werden können, aber für den BWW bedeutend sind.
- Für spezielle Aufgaben und Angelegenheiten kann der Vorstand Personen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder, aber auch aus dem Pool aller Mitglieder namhaft machen. Diese Aufgaben können beispielhaft betreffen:
- die Erhaltung, Pflege und Ausstattung der Klubräumlichkeiten und der klubeigenen Gegenstände
- die Trainingsleitung
- die Gestaltung der Vereins-Webseite
- die Pflege und Erhaltung der Spiel-/Sportgeräte
- die Unterstützung der Sportleitung bei Sportbewerben
- die EDV
- die Unterstützung der Verwaltung
- das Vereinsarchiv
- die Organisation von Veranstaltungen
- Aus der Erfüllung von Aufgaben resultiert jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.
- Der Vorstand des BWW besteht aus:
- Vertretung nach außen und Zeichnungsberechtigung
- Der BWW wird nach außen vertreten durch den Obmann, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Für besondere Aufgaben kann der Obmann andere Mitglieder des BWW delegieren und ermächtigen.
- Der Schriftverkehr mit Behörden und Ämtern und öffentlichen Institutionen und Vereinsmitgliedern sind vom Obmann und dem Sekretär zu zeichnen, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Stellvertreter.
- Alle Ausfertigungen im Geldverkehr und privatrechtliche Verträge, aus denen Verbindlichkeiten für den Verein entstehen können, sind vom Obmann und vom Kassier zu zeichnen, im Verhinderungsfall durch die jeweiligen Stellvertreter.
- Mahnschreiben an Vereinsmitglieder werden vom Kassier, dem Obmann und/oder dem Sekretär beziehungsweise durch die Stellvertreter gezeichnet.
- Schreiben in den verschiedenen Sachgebieten werden von den hierfür Verantwortlichen gezeichnet.
- Kooptierung ausscheidender Vorstandsmitglieder
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers aus dem Kreis der Vereinsmitglieder wirksam. Diese Kooptierung ist jedoch bei der nächsten stattfindenden Generalversammlung zu genehmigen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben die Pflicht, aber auch das Recht, die Gebarung des Vereins in sachlicher und rechnerischer Weise zu überprüfen. Auf Verlangen haben sie das Recht auf Einschau in die buchhalterischen Aufzeichnungen und Belege sowie Überprüfung derselben. Ebenso haben sie Einsicht in alle Verträge und Sitzungsprotokolle des Vorstands und die Kontrolle, ob die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eingehalten wurden. Sie haben in der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Revisionstätigkeit zu berichten und stellen, falls sie die Geschäftsführung des Vorstands für in Ordnung befinden, den Antrag auf Entlastung des scheidenden Vorstands.
§ 13 Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14 Beschlüsse
- Die Generalversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, außer:
- Vereinsauflösung bedarf einer 3/4-Mehrheit.
- Statutenänderung bedarf einer 2/3-Mehrheit.
- Zulassungen von Dringlichkeitsanträgen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
- Falls die vorliegenden Vereinsstatuten nichts anderes ausdrücklich vorsehen, hat bei der Generalversammlung jedes Mitglied ein Stimmrecht. Davon ist nur der Obmann, oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter ausgenommen, die nur bei Stimmengleichheit dirimieren.
- Bei den Vorstandssitzungen gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder, außer, wenn Bestimmungen dieser Statuten anderes festlegen. Davon sind nur der Obmann oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter ausgenommen, die nur bei Stimmengleichheit dirimieren.
§ 15 Ex-Präsidio-Entscheidungen
Diese kann der Obmann in Dringlichkeitsfällen vornehmen, muss jedoch in der folgenden Vorstandssitzung darüber Rechenschaft ablegen.
§ 16 Geschäftsordnung
Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung, die den Ablauf von Vorstandssitzungen und alle nicht in den Statuten geregelten Vorkommnisse regelt. Teile der Geschäftsordnung sind die Klubordnung, die Hausordnung und die Turnierordnung, in denen möglichst umfänglich Regeln aufgestellt werden, die einen reibungslosen Umgang der Klubmitglieder untereinander gewährleisten.
§ 17 Budget
Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan für das nächste Vereinsjahr, welches von der Generalversammlung bewilligt werden muss.
§ 18 Ehrenzeichen und Ehrengaben
- Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstands für lange Mitgliedschaft oder besondere Leistungen Ehrenzeichen oder Ehrengaben verleihen, wobei der ideelle Wert im Vordergrund stehen soll.
- Sportpreise vergibt der Vorstand.
§ 19 Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzes sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und Leistungen mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des BWW, des Landes- und des Bundesverbandes verarbeitet und weitergegeben werden dürfen.
§ 20 Auflösung
- Über die Vereinsauflösung entscheidet eine eigens dafür einzuberufende Generalversammlung. Das einzige Thema dieser Generalversammlung ist die Auflösung des Vereins. Die Tagesordnung beinhaltet als Tagesordnungspunkte:
- Begrüßung durch den Obmann oder dessen Stellvertreter oder bei deren Abwesenheit durch das älteste anwesende Mitglied
- Bericht des Kassiers oder des Kassier-Stellvertreters
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Antrag auf Entlastung des Vorstands durch die Rechnungsprüfer
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstands
- Abstimmung über die Auflösung des Vereins
- Für die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Im Falle der Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen zur Abdeckung der Verbindlichkeiten herangezogen. Verbleibt nach Abdeckung aller Passiva noch ein Vermögensrest, so ist dieser an eine von der Generalversammlung namhaft zu machende Person als Treuhänder zu übergeben, die dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Vermögensrest gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Auf keinen Fall erfolgt eine Aufteilung dieses Vermögensrestes auf die Vereinsmitglieder.
Die Statuten wurden bei der Generalversammlung am 5.12.2024 beschlossen und sind seit 1.1.2025 gültig.