Statuten

  1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Billard Club West-Wien“, in der Folge BWW genannt, und hat seinen Sitz in Wien. Der BWW sieht in der Förderung seiner Mitglieder auf sportlichem Gebiet, sowie in der Erziehung in Bezug auf Ausdauer, Geschicklichkeit und physischer Leistungsfähigkeit im Carambolbillardsport seine Hauptaufgabe. Der BWW ist gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung, überparteilich und kennt weder rassistische noch konfessionelle Aufnahmekriterien. 

  1. Tätigkeiten für die Verwirklichung des Vereinszweckes
  • Ausrichtung und Teilnahme an Turnieren
  • Gemeinsames Training
  • Vereinsversammlungen
  1. Materielle Mittel
  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Sonstige Zuwendungen 
  1. Leitung und Verwaltung

Die offizielle Vertretung und Geschäftsführung des BWW obliegt der Vereinsleitung. Sie besteht aus: 

  • Obmann und dessen Stellvertreter
  • Präsidenten und drei Vizepräsidenten
  • Sekretär und dessen Stellvertreter
  • Kassier und dessen Stellvertreter
  • Sportleiter für Vereinssport
  • Sportleiter für Verbandssport
  • Sportleiter für Mannschaftssport
  • und höchstens fünf Beisitzern mit speziellen Aufgabengebieten

Zwingend müssen die Funktionen des Obmanns, des Sekretärs, des Kassiers und ihrer Stellvertreter besetzt werden. Doppel- und Mehrfachfunktionen sind möglich, jedoch müssen die sechs vorher genannten Funktionen von verschiedenen Personen ausgefüllt werden. 

Die Funktionsdauer ist die Dauer von Generalversammlung zu Generalversammlung. 

  1. Vertretung nach außen, Zeichnungsberechtigung und Bekanntmachungen

Der BWW wird nach außen durch den Obmann vertreten. Im Falle seiner Verhinderung durch den Obmann-Stellvertreter. Dies schränkt jedoch nicht das Recht ein, dass der Obmann für besondere Aufgaben Delegierungen aus dem Kreis der Mitglieder vornehmen kann. 

Alle Ausfertigungen gegenüber Behörden und öffentlichen Institutionen sind vom Obmann, dem Sekretär bzw. im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern zu unterzeichnen.

Alle Ausfertigungen im Geldverkehr sind vom Obmann, dem Kassier bzw. im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern zu unterzeichnen.

Schreiben in den verschiedenen Sachgebieten, werden von den hierfür Verantwortlichen unterzeichnet. 

  1. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die Interesse am Billardsport besitzt und sich der sportlichen Disziplin unterwirft. Die in diesen Statuten festgehaltenen Bestimmungen sind einzuhalten und für jedes Mitglied bindend. 

Der BWW hat: 

  1. ausübende Mitglieder
  2. Unterstützende Mitglieder
  3. Nachwuchsmitglieder
  4. Ehrenmitglieder
  5. Mitglieder auf Zeit
  6. Gruppenmitglieder
    1. Ausübende Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus den Statuten ergeben. Sie können Funktionen bekleiden, wenn sie die statutengemäßen Pflichten erfüllen. Sie haben Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.
    2. Unterstützende Mitglieder sind physische und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern. Daraus resultieren aber keine Rechte und Pflichten.
    3. Nachwuchsmitglieder sind Mitglieder, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben alle Rechte der ausübenden Mitglieder, ausgenommen das aktive oder passive Wahlrecht. Sie können ganz oder teilweise vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. Ihr Beitritt kann nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten erfolgen. 
    4. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit ernannt und haben alle Rechte und Pflichten wie ausübende Mitglieder, leisten aber keinen Mitgliedsbeitrag. In besonderen Fällen können Vorstandsfunktionen ehrenhalber vergeben werden (Ehrenpräsident, Ehrenobmann, etc.)
    5. Mitglieder auf Zeit sind Personen, die auf Grund ihrer persönlichen Situation, die Einrichtungen des BWW nur temporär nutzen können. Ihre Mitgliedschaft erlischt automatisch nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sie haben alle Rechte und Pflichten der ausübenden Mitglieder, ausgenommen das aktive oder passive Wahlrecht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt der Vorstand.
    6. Der BWW kann Personengruppen, die auf Grund ihrer beruflichen oder sozialen Stellung die Einrichtungen des BWW gemeinschaftlich nutzen wollen in den Verein integrieren. Die Höhe ihrer Zahlungen vereinbart der Vorstand, vertreten durch den Sie haben alle Rechte und Pflichten der ausübenden Mitglieder, ausgenommen das aktive oder passive Wahlrecht.
  1. Aufnahme neuer Mitglieder

Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand bei seinen regelmäßigen Sitzungen nach Grundsätzen, die dafür Gewähr geben, dass nur Personen Mitglied werden, die 

  1. Interesse am Billardsport haben
  2. Durch ihr Verhalten die sportliche Entwicklung des BWW nicht hemmen oder stören
  3. Einen Lebenswandel führen, der den üblichen moralischen Wertvorstellungen entspricht und vor allem eine Gefährdung der Nachwuchsmitglieder ausschließt.
  4. Und von denen man annehmen kann, dass sie ihre statuarischen Verpflichtungen einhalten werden

Zwischen der Bearbeitung des Aufnahmeantrages und der Aufnahme durch den Vorstand muss mindestens ein Zeitraum von drei Monaten verstreichen. Während dieser Zeit ist der Antragsteller „Mitglied auf Probe“ und hat weder aktives noch passives Wahlrecht. 

Die Aufnahmezeit kann jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen verkürzt werden. In diesem Fall ist eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes erforderlich. Mitglieder auf Probe können ohne Angabe von Gründen nicht aufgenommen werden. Der Vorstand behält sich vor, die Anzahl der Mitglieder zu beschränken und eine Aufnahmesperre zu erlassen. Der Zeitpunkt des Eintritts deckt sich mit dem Eingang der Gebühren (Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag). 

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch 

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft wegen Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb der vorgegebenen Frist (siehe Pkt. 10.a).
  2. Durch Ausschluss auf Grund von
    • Zuwiderhandeln gegen den Zweck oder die Ziele des BWW
    • Schädigung des Vereinsansehens
    • Gefährdung des Zusammenhalts innerhalb des BWW
    • Verletzung der Statuten
    • Sittlichen Verfehlungen
  3. Stilllegung bei Verdacht auf kriminelle Handlungen bis zur Klärung des Sachverhaltes. Während der Stilllegung erlöschen alle Rechte und Pflichten.
  4. Freiwilligen Austritt, der jederzeit erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.

Zu a) hat das Mitglied keinen Anspruch auf Rechtfertigung, da der Mitgliedsbeitrag eine Bringschuld ist. 

Zu b) und c) wird das Mitglied vom Ausschluss verständigt und kann dazu schriftlich oder mündlich Stellung nehmen. Der Vorstand prüft in der Folge diese Stellungnahme und kann auf das Wiederaufleben der Mitgliedschaft entscheiden. 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des BWW haben das Recht der Teilnahme an den sportlichen Veranstaltungen des BWW entsprechend der Ausschreibung. Sie haben das Recht bei der Generalversammlung das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und wirken bei der Beschlussfassung durch Stimmabgabe mit. Sie sind verpflichtet, sich an die in diesen Statuten festgelegten Regelungen zu halten. 

  1. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Einkünfte des BWW bestehen aus: 

  1. den Mitgliedsbeiträgen, die jeweils am 31. Jänner oder bei Eintritt fällig sind und für das ganze Kalenderjahr geleistet werden müssen. Neu Eintretende zahlen den aliquoten Teil. Nicht aufgenommene erhalten den Mitgliedsbeitrag vom Zeitpunkt der Ablehnung bis zum Jahresende und die Beitrittsgebühr rückerstattet. Bei Ausschluss wird der im Voraus bezahlte Beitrag rückerstattet.
  2. den Beitrittsgebühren
  3. Freiwilligen Spenden
  4. Zuwendungen von Sponsoren
  5. Subventionen öffentlicher Stellen
  6. dem Erhaltungsbeitrag für die Sportgeräte und deren Miet- und Energiekosten
  7. dem Ertrag sportlicher und gesellschaftlicher Vereinsveranstaltungen
  8. dem Verkauf von Souvenirs
  9. den Nenngeldern bei Turnieren

Die Höhe der Einnahmen aus den Punkten a), b), f), und i) beschließt der Vorstand jeweils bei der letzten Sitzung des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr. 

  1. Generalversammlung

Nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren, das ist vom 1. Jänner bis 31. Dezember des folgenden Jahres, ist vom Vorstand eine Versammlung aller Mitglieder einzuberufen. Die Tagesordnung dieser Versammlung hat folgende Punkte zu beinhalten: 

  1. Eröffnung
  2. Überprüfung der Stimmrechte
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  4. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  5. Bericht des Obmanns
  6. Bericht der Sportleiter
  7. Bericht des Sekretärs
  8. Bericht der Beisitzer über ihre Aufgaben
  9. Bericht der Rechnungsprüfer und Antrag auf Entlastung des scheidenden Vorstands
  10. Abstimmung über die Entlastung
  11. Übernahme des Vorsitzes durch das Mitglied mit der längsten Mitgliedschaft
  12. Vorlage und Beratung von Wahlvorschlägen
  13. Wahl des neuen Vorstands
  14. Wahl der Rechnungsprüfer
  15. Dringlichkeitsanträge
  16. Allfälliges

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zur festgesetzten Zeit mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann nach Ablauf einer halben Stunde eine Generalversammlung am gleichen Ort mit der gleichen Tagesordnung abgehalten werden, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit in wichtigen und dringlichen Fällen einberufen werden. Ebenso hat eine stattzufinden, wenn es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 

Die Einberufung einer Generalversammlung hat durch Aushang einen Monat vor dem Abhaltungstermin zu erfolgen. In diesem Aushang muss der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufscheinen. Eine weitere schriftliche Einladung ist nicht erforderlich. 

  1. Der Wahlvorgang bei der Generalversammlung

Der Generalversammlung wird der Wahlvorschlag des scheidenden Vorstands en-bloc vorgelegt. Findet er in der Folge die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gilt er als angenommen und die Generalversammlung wählt im Folgende zwei Rechnungsprüfer. 

Findet der Wahlvorschlag des scheidenden Vorstands keine Mehrheit, so wird ein Wahl-Komitee gebildet das aus drei Mitgliedern besteht, die auf die längste Vereinsmitgliedschaft zurückblicken können und bereit sind mitzuwirken. Dieses Wahlkomitee erarbeitet einen Wahlvorschlag, über den abgestimmt wird. Findet dieser die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, gilt er als angenommen und die Generalversammlung wählt im Folgende zwei Rechnungsprüfer. 

Findet dieser Wahlvorschlag ebenfalls keine Mehrheit, so entscheidet die Generalversammlung zwischen den beiden Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen. 

Ist die Anzahl der Stimmen gleich, so entscheidet ein weiterer Wahlvorgang mit einfacher Mehrheit. Ist hier ebenfalls Stimmgleichheit gegeben, so entscheidet das Los zwischen den beiden Wahlvorschlägen. 

Falls kein Wahlvorgang aus welchen immer gearteten Gründen zu einem Ergebnis führt, so entscheidet der scheidende Obmann, wenn nicht anwesend sein Stellvertreter, wenn ebenfalls nicht anwesend das Vereinsmitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit über die Zusammensetzung des Vorstands. 

  1. Aufgabenbereich der Funktionäre

Der Präsident und die Vizepräsidenten sind aus verdienten Mitgliedern des BWW zu wählen. Sie bekleiden eine Ehrenstellung und haben Stimmrecht wie andere Vorstandsmitglieder. 

Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des BWW nach außen und gegenüber dritten Personen. Er führt den Vorsitz in den Versammlungen und kann durch seinen Stellvertreter ersetzt werden. 

Der Sekretär führt die Korrespondenz des BWW und verfasst über alle Vorstandssitzungen und über die Generalversammlung ein Protokoll. Aus diesem Protokoll müssen einwandfrei der Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse sowie das Thema der Diskussion hervorgehen. Bei Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter die genannten Aufgaben. 

Der Kassier führt die Kassengebarung, zeichnet alle Geldbewegungen nach buchhalterischen Kriterien auf, berichtet bei den Vorstandssitzungen über den aktuellen Kassastand und sorgt in Verbindung mit dem Obmann für die Anlage der disponiblen Gelder. Der fruchtbringend anzulegende Betrag (Handgeld) für die laufenden Ausgaben darf den Wert von 20 Vollmitgliedsbeiträgen nicht übersteigen. In Zusammenarbeit mit dem Sekretär führt er die Mitgliederliste. 

Die Beisitzer werden mit speziellen Aufgaben betraut, die von den anderen  Vorstandsmitgliedern nicht wahrgenommen werden können, aber für den  Bestand des BWW von Bedeutung sind. 

Der Vorstand hält nach Möglichkeit monatlich eine Sitzung ab. Die Sitzung ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind, davon unbedingt der Obmann oder dessen Stellvertreter. Wird diese Zahl von sechs anwesenden Vorstandsmitgliedern nicht erreicht, können nach Ablauf einer halben Stunde Beschlüsse mit mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefasst werden, jedoch muss der Obmann oder dessen Stellvertreter unbedingt anwesend sein. Bei der Vorstandssitzung können vorzeitig ausgeschiedene Funktionäre durch Kooptierung ersetzt werden. 

  1. Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer haben die Pflicht, die Gebarung des Vereins in sachlicher und rechnerischer Weise zu überprüfen. Sie können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben in der Generalversammlung über das Ergebnis ihrer Revisionstätigkeit zu berichten und stellen gegebenenfalls den Antrag auf Entlastung des scheidenden Vorstands. 

  1. Beschlüsse

Bei der Generalversammlung gelten folgende Mehrheitsverhältnisse: 

Einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für alle Beschlüsse, ausgenommen

  • Vereinsauflösung (3/4 Mehrheit)
  • Statutenänderung (2/3 Mehrheit)
  • Zulassung von Dringlichkeitsanträgen (2/3 Mehrheit), wobei bei der Auszählung der Stimmen das Verhältnis der Pro- und Kontrastimmen ausschlaggebend ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Jedes durch den Vorstand aufgenommene Mitglied, wenn nicht an anderer Stelle ausdrücklich erwähnt, hat ein Stimmrecht. Davon ist nur der Obmann, bzw. im Verhinderungsfall der Obmann-Stellvertreter, die nur bei Stimmgleichheit dirimieren. 

Bei den Vorstandssitzungen gelten folgende Mehrheitsverhältnisse: 

Einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für alle Beschlüsse, ausgenommen:

  • Wiederaufleben der Mitgliedschaft bei Einspruch nach Ausschluss (2/3 Mehrheit)
  • Ernennung eines Ehrenmitglieds oder Zuteilung einer Ehrenfunktion (3/4 Mehrheit)
  • Ausschluss eines Mitglieds (3/4 Mehrheit).

Jedes Vorstandsmitglied hat ein Stimmrecht, ausgenommen der Obmann, bzw. im Verhinderungsfall der Obmann-Stellvertreter, die nur bei Stimmgleichheit dirimieren. 

  1. Ex-Praesidio Entscheidungen 

Diese kann der Obmann in Dringlichkeitsfällen vornehmen, muss jedoch in der folgenden Vorstandssitzung darüber Rechenschaft geben. 

  1. Geschäftsordnung

Der Vorstand des BWW gibt sich eine Geschäftsordnung, die den Ablauf der Vorstandssitzungen und alle nicht in den Statuten festgelegten Vorkommnisse regelt. Teil der Geschäftsordnung ist die Klubordnung und die Turnierordnung, in denen möglichst alle Vorschriften festgehalten sind, die den Verkehr der Mitglieder untereinander ohne Reibungspunkte erlauben. 

  1. Datenschutz

Die Bestimmungen des Datenschutzes sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Vornamen, Geburtstag, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und Leistungen mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des BWW und des Landes- und Bundesverbandes verarbeitet und weitergegeben werden dürfen. 

  1. Ehrenzeichen

Das Vereinsabzeichen in Silber wird für 10-jährige Mitgliedschaft oder für 5-jährige Tätigkeit im Vorstand verliehen. 

Das Vereinsabzeichen in Gold wird für 25-jährige Mitgliedschaft oder für 10-jährige Tätigkeit im Vorstand verliehen. 

Eine vorzeitige Verleihung ist durch einstimmigen Beschluss des Vorstands möglich. 

  1. Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen die Verhältnisse der Mitglieder im Verein untereinander und gegenüber dem Verein betreffenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 

Es besteht aus 3 Personen. Dieses wird gebildet durch je einen Schiedsrichter, den die betroffenen Streitteile dem Vorstand nennen. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, bzw. im Verhinderungsfall den Obmann-Stellvertreter, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Die Schiedsrichter wählen dann ein ordentliches volljähriges Mitglied zum Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Als Büro des Verfahrens dient der Sitz des Vereins. 

Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat nach bestem Wissen und nach Erhebung des Sachverhaltes zu erfolgen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. 

  1. Auflösung

Über die Auflösung des BWW entscheidet eine eigens dafür einzuberufende Generalversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung“ und „Kassabericht mit Entlastung auf Antrag der Rechnungsprüfer“. Für die Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Im Falle der Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen in erster Linie zur Deckung der Vereinsverbindlichkeiten herangezogen. Verbleibt nach der Abdeckung aller Passiva ein Vermögensrest, so ist derselbe an eine von der Generalversammlung zu bestimmenden Person als Treuhänder zu übergeben, die dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Vermögensrest gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. 

  1. Funktionsbezeichnungen

Alle Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.